18 366 f.). Soweit einzelne Kosten den Beschuldigten direkt zugewiesen werden können, sind diese lediglich vom betreffenden Beschuldigten zu tragen (Beschuldigter 1: CHF 5'742.50; Beschuldigter 2: CHF 800.00). Für die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, haften die Beschuldigten hingegen solidarisch (CHF 21'600.00; Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist das erstinstanzliche Urteil im Kostenpunkt zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).