Es ist deshalb auf eine Landesverweisung zu verzichten. Dem Beschuldigten 2 ist jedoch ins Bewusstsein zu rufen, dass eine weitere, fortgesetzte Delinquenz dazu führen kann, dass die Interessenabwägung im Falle einer erneuten Verurteilung anders ausfällt und ein Landesverweis ausgesprochen wird. 43 VI. Kosten und Entschädigungen