18 195, Z. 262 ff.). Diese starke Verwurzelung des Beschuldigten 2 mit der Schweiz überwiegt mit Blick auf die Höhe der auszusprechenden Freiheitstrafe (12 ½ Monate) im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer fakultativen Landesverweisung – wenn aufgrund seiner teils einschlägigen und auch bereits mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktionierten Vorstrafen allerdings nur knapp. Es ist deshalb auf eine Landesverweisung zu verzichten.