42 ist insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/16 S. 82 ff., S. 84.). Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sind die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen.