25. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) kann das Gericht einen Ausländer für 3 – 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahmen nach den Artikeln 59 – 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schwereren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 66abis StGB).