Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 51 Satz 2 StGB ist die Anrechnung auch auf Geldstrafen möglich, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 51 StGB). Vorliegend befand sich der Beschuldigte 2 vom 24. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2021 und damit während 386 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft ist im Umfang von 380 Tagen an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Monaten (380 Tage, Art. 110 Abs. 6 StGB) anzurechnen und es ist festzustellen, dass diese damit vollständig verbüsst ist.