Die Kammer verkennt nicht, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 schlecht ist. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich allerdings noch nicht (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_ 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.3). Damit ist der Tagessatz auf das reguläre Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 24.8 Anrechnung der Haft Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 51 und Art. 107 Abs. 5 StGB kann vorab auf Ziff. 23.6 hiervor verwiesen werden. Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art.