Seine finanziellen Verhältnisse sind damit ebenfalls als schlecht zu bezeichnen. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der bedingte Strafvollzug sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt.