Selbst noch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe die Sache mit den Diebstählen als «nichts Grosses» empfunden. Offenbar haben die bisherigen Strafen beim Beschuldigten 2 zu keinem grundlegenden Umdenken geführt. Im Register des Betreibungsamtes T.________ ist der Beschuldige 2 ebenfalls mehrfach verzeichnet (pag. 18 047 f.). Seine finanziellen Verhältnisse sind damit ebenfalls als schlecht zu bezeichnen.