Weder die teilbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die der Beschuldigte 2 bereits im Alter von 18 ½ Jahren auferlegt erhielt, noch der Widerruf des bedingten Teils dieser Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 vermochte Eindruck auf den Beschuldigten 2 zu machen. Stattdessen entzog er sich über längere Zeit der Bewährungshilfe und wurde er in der Probezeit erneut straffällig. Selbst noch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe die Sache mit den Diebstählen als «nichts Grosses» empfunden.