23.4 hiervor verwiesen werden. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dem Beschuldigten 2 angesichts der Gesamtumstände eine Schlechtprognose gestellt werden muss (S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 357 f.). Weder die teilbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die der Beschuldigte 2 bereits im Alter von 18 ½ Jahren auferlegt erhielt, noch der Widerruf des bedingten Teils dieser Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 vermochte Eindruck auf den Beschuldigten 2 zu machen.