24.5 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit aufgrund der teils einschlägigen grösseren Vorstrafen straferhöhend im Umfang von 2 ½ Monaten auf die Strafe für die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum Betrug und versuchten Betrug aus. Mangels einschlägiger Vorstrafen erfolgt demgegenüber keine Straferhöhung bei der Strafe für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 24.6 Vollzugsart der Freiheits- und Geldstrafe Für die allgemeinen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB kann vorab auf Ziff. 23.4 hiervor verwiesen werden.