6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. 24.5 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit aufgrund der teils einschlägigen grösseren Vorstrafen straferhöhend im Umfang von 2 ½ Monaten auf die Strafe für die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum Betrug und versuchten Betrug aus.