Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 aufgrund seiner (teils einschlägigen) Vorstrafen klar straferhöhend zu bewerten. 24.4.1 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 sich nur insoweit geständig zeigte, als der Sachverhalt bereits anderweitig festgestellt werden konnte, resp. nur das eingestand, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte auch beim Beschuldigten 2 nicht festgestellt werden.