BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). 24.4 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse lässt sich den bei den Akten liegenden Aussagen des Beschuldigten 2 entnehmen, dass er in P.________ geboren und aufgewachsen ist. Sein Vater sei zum ersten Mal mit 19 in die Schweiz gekommen, sein Grossvater sei auch schon hier gewesen. Er habe .________ Schwestern und .________ Bruder. Er habe die Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschule gemacht, bevor er das zehnte Schuljahr besucht habe. Er habe eine Lehre als Q._