Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wird indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gering betrachtet. Der Widerstand war bloss passiv, wobei offenbleiben muss, ob der Beschuldigte 2 bei einer angeordneten zwangsweisen Entnahme der Blutprobe aktiven Widerstand geleistet hätte. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist als typisch zu bezeichnen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 10 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Hierfür kommt bei einer Einzelbetrachtung nur eine Geldstrafe als angemessene und verhältnismässige Sanktion in Frage (vgl. etwa BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2;