Die Täter und namentlich auch der Beschuldigte 2 (in seiner Stellung als Gehilfe) haben alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war. Durch die Festnahme der Beschuldigten noch vor Ort bzw. noch vor Übergabe des Geldes an die Hintermänner entging die Zivilklägerin einem (weiteren) Vermögensschaden von CHF 60'000.00. Im Vergleich zum vollendeten Betrug sind die tatsächlichen Folgen des versuchten Betrugs (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) somit um diesen Schadensbetrag tiefer ausgefallen. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Strafmilderung um 1 ½ Monate auf 5 ½ Monate bzw. 165 Strafeinheiten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m.