Für den (hypothetisch vollendeten) Betrug vom 24. Juni 2020 ist deshalb eine leicht höhere Einzelstrafe von sieben Monaten bzw. 210 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen zu betrachten. Dass die zweite Tat vom 24. Juni 2020, an welcher sich der Beschuldigte 2 beteiligte, im Versuchsstadium stecken blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (anonymer telefonischer Hinweis an die geschädigte Zivilklägerin). Die Täter und namentlich auch der Beschuldigte 2 (in seiner Stellung als Gehilfe) haben alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war.