Diese leicht veränderte Stellung und Motivation des Beschuldigten 2, welche ihn etwas näher zur Mittäterschaft rückt, lässt das objektive Tatverschulden etwas schwerer erscheinen als beim ersten Betrug. Der Beschuldigte 2 identifizierte sich beim zweiten Betrug bereits etwas mehr mit der Tätergruppe. Für den (hypothetisch vollendeten) Betrug vom 24. Juni 2020 ist deshalb eine leicht höhere Einzelstrafe von sieben Monaten bzw. 210 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen zu betrachten.