24.2.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Betreffend die Tatkomponenten kann grundsätzlich auf das zum Betrug vom 22. Juni 2020 Ausgeführte verwiesen werden. Abweichend hiervon erhoffte sich der Beschuldigte 2 beim Betrugsversuch vom 24. Juni 2020 jedoch eine über den Ersatz seiner Aufwendungen hinausgehende Entschädigung für seine Fahrdienste. Diese leicht veränderte Stellung und Motivation des Beschuldigten 2, welche ihn etwas näher zur Mittäterschaft rückt, lässt das objektive Tatverschulden etwas schwerer erscheinen als beim ersten Betrug.