Da sich die Täterkomponenten jedoch insgesamt straferhöhend auswirken (vgl. Ziff. 24.4 hiernach), liegt die schuldangemessene Strafe für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug vom 22. Juni 2020 über der Grenze von 180 Strafeinheiten. Hinzu kommt, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen (insb. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls) eine Freiheitsstrafe als geboten erscheint, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 24.2 Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Asperation) 24.2.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Betreffend