Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum weiten Strafrahmen – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige, hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten bzw. 180 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erscheint. Aufgrund des für die Tatkomponenten als angemessen erachtete Strafmass käme sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Da sich die Täterkomponenten jedoch insgesamt straferhöhend auswirken (vgl. Ziff.