Vorsatz und mit dem Beweggrund, dem Beschuldigten 1 einen Gefallen zu machen und für seine Fahrdienste zumindest im Umfang seiner Aufwendungen entschädigt zu werden. Das direktvorsätzliche Handeln und die Beweggründe wirken sich mit Blick auf die Stellung des Beschuldigten 2 als Gehilfen neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten und sich am Betrug vom 22. Juni 2020 nicht in Form der Gehilfenschaft zu beteiligen, sind nicht ersichtlich. Seine Tatbeteiligung war mithin vermeidbar.