Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte 2 zwar wissentlich und willentlich in ein professionell geplantes und organisiertes Verbrechen einbinden liess, selbst aber keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legte und sich am Betrug lediglich als Gehilfe bzw. Fahrer des Beschuldigten 1 beteiligte, wirkt sich die Art und Weise der Deliktsbegehung bezogen auf die Gehilfenstellung des Beschuldigten 2 insgesamt leicht verschuldensmindernd aus. 24.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte 2 beim Betrug vom 22. Juni 2020 mit direktem