Betrugsmasche beteiligte (vgl. die Ausführungen in Ziff. 23.1.1 hiervor mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017). Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte 2 zwar wissentlich und willentlich in ein professionell geplantes und organisiertes Verbrechen einbinden liess, selbst aber keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legte und sich am Betrug lediglich als Gehilfe bzw. Fahrer des Beschuldigten 1 beteiligte, wirkt sich die Art und Weise der Deliktsbegehung bezogen auf die Gehilfenstellung des Beschuldigten 2 insgesamt leicht verschuldensmindernd aus.