Während die Handlungen des Beschuldigten 2 nicht über diejenigen eines Fahrers bzw. Gehilfen (ohne eigentliche Beteiligung an der Beute) hinausgingen, und er sich jeweils spontan und einzig gegen Ersatz seiner Auslagen dafür einbinden liess, den Beschuldigten 1 herumzufahren, agierten die Täter im Hintergrund professionell, planmässig und organisiert. Diese hohe kriminelle Energie, welche mit der Betrugsmasche «falscher Polizist» einhergeht, hat sich der Beschuldigte 2 – auch wenn er «nur» als Fahrer eingesetzt wurde – bis zu einem gewissen Grad anrechnen zu lassen, da er sich wissentlich und willentlich an dieser