Hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung gilt es wie beim Beschuldigten 1 zwischen den Handlungen des Beschuldigten 2 und denjenigen der gesamten Tätergruppe zu differenzieren. Während die Handlungen des Beschuldigten 2 nicht über diejenigen eines Fahrers bzw. Gehilfen (ohne eigentliche Beteiligung an der Beute) hinausgingen, und er sich jeweils spontan und einzig gegen Ersatz seiner Auslagen dafür einbinden liess, den Beschuldigten 1 herumzufahren, agierten die Täter im Hintergrund professionell, planmässig und organisiert.