Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund die Verletzung des geschützten Rechtsguts des fremden Vermögens insgesamt nicht mehr leicht. Hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung gilt es wie beim Beschuldigten 1 zwischen den Handlungen des Beschuldigten 2 und denjenigen der gesamten Tätergruppe zu differenzieren.