Gemäss ihren Aussagen ist der Verlust der CHF 60'000.00 für sie – wie bereits beim Beschuldigten 1 erwähnt – nicht existenzbedrohend. Nichts desto trotz dürfte der Verlust von CHF 60'000.00 für eine Person im Rentenalter, die ansonsten über kein weiteres grösseres Vermögen verfügt, einschneidend und deutlich spürbar sein, was das Tatverschulden erhöht. Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund die Verletzung des geschützten Rechtsguts des fremden Vermögens insgesamt nicht mehr leicht.