Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung. Dieser beträgt betreffend den Betrug vom 22. Juni 2020 CHF 60'000.00 und betraf eine einzelne Geschädigte, wobei es sich bei der geschädigten Zivilklägerin um eine ältere Frau und beim angegriffenen Vermögen um das Erbe ihres Vaters handelte. Gemäss ihren Aussagen ist der Verlust der CHF 60'000.00 für sie – wie bereits beim Beschuldigten 1 erwähnt – nicht existenzbedrohend.