36 24.1 Gehilfenschaft zum vollendeten Betrug (Einsatzstrafe) 24.1.1 Objektive Tatkomponenten Wie bereits beim Beschuldigten 1 ausgeführt, gehört der Tatbestand des Betrugs zu den Vermögensdelikten und schützt das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung.