24. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 hat sich der Gehilfenschaft zum Betrug, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die einzelnen Delikte betragen: - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 und 25 StGB (Versuch und Gehilfenschaft); - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.