Diese Haft ist vollständig an die ausgefällte Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 anzurechnen. 23.7 Fazit Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, zu verurteilen. Der Vollzug der beiden Strafen ist bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von vier Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft ist im Umfang von 123 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.