110 Abs. 7 StGB). Es erfolgt primär eine Anrechnung auf Freiheitsstrafen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen oder Bussen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3). Vorliegend befand sich der Beschuldigte 1 vom 29. März 2018 bis am 30. März 2018 sowie vom 24. Juni 2020 bis am 22. Oktober 2020, mithin für insgesamt 123 Tage, in Polizei- und Untersuchungshaft. Diese Haft ist vollständig an die ausgefällte Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 anzurechnen.