Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 Franken. Der Beschuldigte 1 ist zurzeit arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich vorliegend jedoch noch nicht (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar