Auf die Anordnung von Bewährungshilfe wird verzichtet. Dem Beschuldigten 1 steht es indes frei, andere Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. 23.5 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 Franken.