Seit seiner Entlassung ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, obwohl seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor angespannt sind (arbeitslos und sozialhilfeabhängig). Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass er sich durch die ausgestandene Untersuchungshaft genügend beeindrucken liess, um nicht erneut straffällig zu werden. Dem Beschuldigten 1 soll damit auch eine letzte Chance gegeben werden, seine berufliche Situation zu verbessern, allenfalls eine Ausbildung zu beginnen und nachhaltig in der Arbeitswelt Fuss zu fassen.