dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft (sog. Ersttäter), hat jedoch während laufenden Verfahrens betreffend Betäubungsmittel weiter einschlägig delinqiuiert. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 rund vier Monate in Untersuchungshaft befand und somit bereits einen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat. Seit seiner Entlassung ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, obwohl seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor angespannt sind (arbeitslos und sozialhilfeabhängig).