Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. Bei der Strafart der Geldstrafe wird der Strafempfindlichkeit zudem bereits im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen.