Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5;