Die Aussagen bezüglich der Geldweitergabe an Dritte, die man ihm nicht hätte belegen können, sind jedoch als leicht strafminderndes Geständnis zu werten. Soweit den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes betreffend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 weder von einer Nacht im Polizeigewahrsam noch von der Hausdurchsuchung beeindrucken liess und weiter Marihuana verkaufte und zum Verkauf besass. Das Delinquieren während des laufenden Verfahrens muss demnach zu seinem Nachteil gewertet werden. 23.3.1 Strafempfindlichkeit