Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte 1 während der Untersuchung bzw. des Verfahrens korrekt verhielt, was allerdings erwartet werden darf und entsprechend neutral zu würdigen ist. Der Beschuldigte 1 zeigte sich dabei nur insoweit geständig, als der Sachverhalt bereits anderweitig festgestellt werden konnte, resp. gestand er nur das ein, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte keine festgestellt werden.