Vorstrafen sind keine verzeichnet. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 als neutral zu bewerten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte 1 während der Untersuchung bzw. des Verfahrens korrekt verhielt, was allerdings erwartet werden darf und entsprechend neutral zu würdigen ist.