Für sich alleine betrachtet, rechtfertigt sich für diesen Schuldspruch keine Freiheitsstrafe (vgl. etwa BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). 23.3 Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse lässt sich den bei den Akten liegenden Aussagen des Beschuldigten 1 entnehmen, dass er bei seinen Eltern aufgewachsen ist und .________ jüngere Schwestern hat. Sein Vater war N.________, bezieht wegen Rückenproblemen nun aber eine Invalidenrente. Seine Mutter ist O.________.