Betreffend die Strafart erachtete die Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eine Geldstrafe als ausreichend, da der Beschuldigte bereits wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt werde und nicht davon auszugehen sei, dass es einer zusätzlichen Freiheitsstrafe bedürfe, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Für sich alleine betrachtet, rechtfertigt sich für diesen Schuldspruch keine Freiheitsstrafe (vgl. etwa BGE 138 IV 120 E. 5.2;