Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten und mit Blick auf die Empfehlungen gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VRBS-Richtlinien) ein Strafmass von 30 Strafeinheiten als angemessen. Betreffend die Strafart erachtete die Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Art.