Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt mit Blick auf die gehandelten Mengen und den damit erzielten Erlös noch leicht. Bezüglich Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen typischen Läufer handelte, welcher kleinere Mengen auf der Strasse verkaufte. Das objektive Tatverschulden wiegt mit Blick auf diese Umstände noch leicht. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Die Taten wären zudem vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.