2019, N 93 zu Art. 47 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte 1 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. März 2018, 19. April 2018 und 13. September 2018 (also mehrfach) durch Besitz zum Verkauf von total 87,2 Gramm Marihuana und Verkauf einer unbestimmten, 150 Gramm nicht übersteigenden Menge Marihuana verurteilt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt mit Blick auf die gehandelten Mengen und den damit erzielten Erlös noch leicht.