32 Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/ SCHLE- GEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art.