Im Vergleich zum vollendeten Betrug sind die tatsächlichen Folgen des versuchten Betrugs (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) somit um diesen Schadensbetrag tiefer ausgefallen. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Strafmilderung von vier Monaten auf 20 Monate (Art. 22 Abs. 1 i.V. mit 48a StGB). 23.1.5 Fazit Für den gewerbsmässigen Betrug bzw. Versuch dazu erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Monaten als angemessen. 23.2 Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der